Verfahrensfreie Vorhaben (Art. 57 Abs. 5 Satz 1 BayBO)
Weder ein Baugenehmigungs- noch ein Genehmigungsfreistellungsverfahren sind durchzuführen bei der Beseitigung von
- baulichen Anlagen, die verfahrensfrei errichtet oder geändert werden dürfen (Art. 57 Abs. 1 bis 3 BayBO)
- freistehenden Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 (Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BayBO)
Anzeigepflichtige Vorhaben (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)
Für alle übrigen Anlagen ist die geplante Beseitigung einen Monat vorher bei der Bauordnungsbehörde anzuzeigen.
Eine Bestätigung bzw. eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
Der teilweise Abbruch ist als Änderung eines Gebäudes genehmigungspflichtig, d. h. hierfür ist ein Genehmigungs- bzw. ein Freistellungsverfahren durchzuführen.
Einen Monat vor Beginn der beabsichtigten Beseitigung ist dieser der Bauordnungsbehörde anzuzeigen.
Benötigt der Bauherr noch eine andere öffentlich-rechtliche Gestattung, z. B. für den Abbruch eines Baudenkmals eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, darf ohne diese Erlaubnis mit dem Abbruch nicht begonnen werden.
Welche Unterlagen sind der Anzeige beizufügen?
- ein Lageplan im Maßstab 1:1000 mit Kennzeichnung des abzubrechenden Objekts
- bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 die Bestätigung eines Tragwerksplaners über die Standsicherheit des Gebäudes an welches das abzubrechende Gebäude angebaut ist
- bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden die Bescheinigung eines Prüfsachverständigen über die Standsicherheit des Gebäudes an welches das abzubrechende Gebäude angebaut ist